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Altersvorsorgewirksamen Leistungen erhalten Arbeitnehmer bzw. Auszubildende,
- wenn der Arbeitgeber diese anbietet bzw. der Tarifvertrag bzw. Arbeitsvertrag diese vorsieht: AVWL gibt es i.d.R. in Unternehmen, die in den Tarifverträgen anstelle von Vermögenswirksamen Leistungen die Zahlung von Altersvorsorgewirksamen Leistungen vorsehen. Dazu gehören v.a. Unternehmen, bei denen die Arbeitnehmer entsprechend des Tarifvertrages mit der IG Metall bezahlt werden (in der Metall- und Elektro-Industrie). Aber auch in Unternehmen, die nicht diesen Tarifvertrag berücksichtigen, können prinzipiell AVWL gezahlt werden. Dazu kann der Arbeitgeber die normalen VL als AVWL in einen Riester-Vertrag des Arbeitgebers einzahlen.
- wenn der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende i.d.R. bereits 6 Monate ununterbrochen dem Unternehmen angehört (dies gilt aber nur in manchen Branchen, z.B. Metall- und Elektro-Industrie)
Fragen Sie am besten in Ihrer Personalabteilung oder dem Betriebsrat nach, ob die Anlage von Altersvorsorgewirksamen Leistungen anstelle von herkömmlichen VL (Vermögenswirksame Leistungen) möglich ist.
Die Höhe der Arbeitgeber-Anteile an den AVWL wird i.d.R. im Tarifvertrag bzw. Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers geregelt. Genaue Auskünfte dazu kann die zuständige Personalabteilung oder der Betriebsrat erteilen. Derzeit gelten in der Metall- und Elektroindustrie folgende Sätze: Arbeitnehmer, die nach dem Tarifvertrag beschäftigt werden, erhalten derzeit 319,08 Euro pro Jahr (26,59 Euro pro Monat). Auszubildende erhalten 159,08 Euro pro Jahr (bzw. 13,29 Euro pro Monat) als AVWL.
Zusätzlich kann der Arbeitnehmer die AVWL-Leistungen des Arbeitgebers bis zum aktuellen Riester-Förderhöchstbetrag aufstocken und darüber hinaus beliebig hohe private Einzahlungen vornehmen (bis zum 55. Geburtstag, danach nur Gesamteinzahlungen bis zum Förderhöchstbetrag). So kann der Arbeitnehmer z.B. Sonderzahlungen per Überweisung tätigen oder Beiträge per Überweisung in den Riester-Vertrag einzahlen.
Arbeitgeber-Wechsel: Falls der Arbeitnehmer später einmal nicht mehr bei einem Arbeitgeber arbeitet, der AVWL zahlt, kann er auch bis zum 55. Geburtstag beliebig hohe Einzahlungen und nach dem 55. Geburtstag nur noch bis zum Förderhöchstbetrag Einzahlungen vornehmen. Weitere Informationen weiter unten auf dieser Seite.
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